Allgemeine Vertragsbedingungen der Linhart Dach & Fassade GmbH

STAND NOVEMBER 2020

KOSTENVORANSCHLAG:

  1. Unser Kostenvoranschlag ist eine freibleibende Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten und wurde nach bestem Fachwissen erstellt. Da Kostenvoranschläge eine Abschätzung der geplanten Arbei- ten darstellen, kann naturgemäß keine Gewähr für uneingeschränkte Richtigkeit übernommen werden.

  2. Alle von uns genannten Preise entsprechen der Kalkulationssituation zum Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlags. Sollten sich Lohn-, Material- und Sonstige Kosten vor Vertragsabschluss ändern, so dürfen wir die Preise des Kostenvoranschlags anpassen.

  3. Wir gehen davon aus, dass eine Zufahrt bis zum Objekt mit 2-Achs-LKW (18to) möglich ist.

  4. Pläne, Skizzen und ausführliche technische Lösungsvorschläge bleiben unser geistiges Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Weitergabe bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung, dies gilt auch für die von uns erstellen Anbottexte und Mengenberechnungen.

VERTRAG:

  1. Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung des Kostenvoranschlages bzw. der Auftragsbestätigung durch den Kunden und unserer Annahme zustande. Unsere Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht bevoll- mächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben.

  2. Soweit der Vertrag bzw. die vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht anderes festlegen, gilt die ÖN B 2110 als Vertragsgrundlage. Für die Art und Güte der Werkstoffe, Ausführung, Änderung oder Ver- besserung, Aufmass und Abrechnung sind die bezughabenden ÖNORMEN – insbesondere B2215, B2219, B2220 und B2221, – maßgebend, sofern nicht anders vereinbart.

  3. Wir behalten uns vor, in begründeten Fällen von den Empfehlungen der aktuellen Regelwerke und Normen abzuweichen und andere, funktionsfähige Lösungen auszuführen.

BESONDERE RÜCKTRITTSRECHTE GEMÄSS FERN- UND AUSWÄRTSGESCHÄFTEGESETZ (FAGG):

  1. Gemäß FAGG gilt bei Konsumentengeschäften für Werkverträge, die außerhalb unserer Geschäftsräume abgeschlossen wurden, ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Im Anhang ist das Rücktrittsformular beigefügt. Sollte dies verloren gegangen sein, kann dieses einfach unter office@linhart-dach.at geordert oder unter www.linhart-dach.at heruntergeladen werden.

  2. Sollen die Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen werden, ist dies schriftlich bekanntzugeben.

  3. Mit der schriftlichen Bekanntgabe erklärt der Auftraggeber auch seine Zustimmung, dass bei einem Rücktritt nach Beginn der Arbeiten unsere bis dahin angelaufenen Lieferungen und Leistungen nach den vereinbarten Preisen bzw. angemessenen Preisen verrechnet werden und vom Auftraggeber zu bezahlen sind. Eigens bestellte Ware, auch wenn sie noch nicht montiert bzw. ausgeliefert ist, ist ebenfalls zu be- zahlen. Des Weiteren verzichtet der Auftraggeber mit seiner Bekanntgabe zum vorzeitigen Arbeitsbeginn auf einen Rücktritt nach Abschluss und Übergabe unserer Arbeiten.

PREISE:

  1. Nach Abschluss des Vertrages gelten unsere Einheitspreise selbstverständlich verbindlich.

  2. Bei Verträgen über Leistungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab Auftrag erstrecken, sind wir berechtigt, die Einheitspreise gem. den offiziellen Baukostenindices anzupassen.

  3. Sofern nicht anderes vereinbart, werden unsere Leistungen nach den tatsächlich ausgeführten Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Mangels solcher oder bei Regiearbeiten werden die tatsächlichen Stunden- und Materialaufwände zu angemessenen Preisen verrechnet.

  4. Überschreitungen der Auftragssumme durch Aufmaßänderungen sind vom Auftraggeber grundsätzlich zu akzeptieren, insbesondere wenn die Mengenangaben vom Auftraggeber stammen. Sollten sich wesentliche Erhöhungen ergeben, so werden wir den Auftraggeber so bald als möglich verständigen.

  5. Auftragsänderungen und Zusatzaufträge durch den Kunden verrechnen wir zu angemessen Preisen und fallen nicht unter die Kostenerhöhungen gem. Punkt 14).

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang beim Auftraggeber, ohne Abzug, zu überweisen.

  2. Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

  3. Wir sind berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt Teilrechnungen zu legen.

  4. Bei Zahlungsverzug (auch wenn unverschuldet) sind wir berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen idH der von uns zu entrichtenden Kreditzinsen zuzüglich 4% p.a. zu verrechnen.

  5. Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzu- stellen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:

  1. Grundlage unserer Ausführung sind die ÖNORMEN und Fachregeln der Bundesinnung für Dachdecker, Glaser und Spengler. Wir behalten uns jedoch vor, weiterentwickelte oder verbesserte Produkte, die noch keine neue Aufnahme in den ÖNORMEN gefunden haben, zu verwenden. Auch sind wir berechtigt, in Einzelfällen von den Regelwerken abweichende, für den jeweiligen Einsatz sinnvolle und technisch gleichwertige Ausführungen zu wählen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

  2. Energie und Wasser werden vom Auftraggeber für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos zur Verfü- gung gestellt.

  3. Wir sind bemüht ihr Bauvorhaben zügig und rechtzeitig fertig zu stellen. Fertigstellungstermine sind aber nur dann verbindlich, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

  4. Unsere Mitarbeiter sind angehalten, die Auswirkungen unserer Arbeiten auf Grünflächen, Gehwege etc. möglichst gering zu halten. Sofern nicht anders vereinbart, gehen wir jedoch davon aus, dass das Grund- stück für die Arbeiten uneingeschränkt betreten bzw. befahren werden darf.

  5. Sofern nicht anders vereinbart sind Gerüste und Schutzeinrichtungen bauseits beizustellen und daher nicht in unseren Einheitspreisen eingerechnet.

  6. Wir weisen darauf hin, dass gem. Bauarbeitenkoordinationsgesetz der Bauherr in der Regel zur Bestel- lung eines Planungs- und Baukoordinators und zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz- plans verpflichtet ist.

GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:

  1. Wir leisten Gewähr, dass unsere Arbeiten entsprechend dem Vertrag fach- und sachgerecht ausgeführt werden und zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei sind. Dies wird durch unsere Qualitätssicherung und ständige Schulung der Mitarbeiter sichergestellt. Sollte trotzdem ein Grund zur Beanstandung bestehen, so bitten wir uns dies unverzüglich mitzuteilen. Es steht uns frei, die mangelhafte Sache in angemessener Zeit auszutauschen oder zu verbessern (auch mehrmals). Das Recht auf Gewährleistung ist jedenfalls bin- nen 3 Jahren ab Fertigstellung, bei Handelswaren binnen 2 Jahren einzufordern.

  1. Wir haften nicht für allfällige von Herstellern veröffentlichte oder direkt dem Auftragnehmer zugesagte Qualitätsversprechen, die über die übliche Gewährleistungsfrist hinausgehen.

  2. Allfällige Aussagen oder Angaben hinsichtlich einer Lebensdauer oder Nutzungsdauer von Baustoffen o- der Bauteilen, beruhen naturgemäß auf Erfahrungen aus der Vergangenheit mit den jeweiligen Bauwei- sen. Die tatsächliche Lebensdauer oder Nutzungsdauer hängt von den individuellen Rahmenbedingun- gen ab und kann im Einzelfall auch wesentlich von den bisherigen Erfahrungswerten abweichen. Dies gilt für alle diesbezüglichen Aussagen und Angaben, auch in Herstellerunterlagen oder Regelwerken. Es kön- nen daraus keine, über die gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsansprüche hinausgehende, Ansprüche abgeleitet werden.

  3. Bei Mangeleinwänden ist der Auftraggeber berechtigt, das 3-fache des voraussichtlichen Behebungsauf- wandes einzubehalten. Im Zweifel ist der Behebungsaufwand durch ein Gutachten eines gerichtlich be- eideten Sachverständigen aus dem betreffenden Gewerk zu bewerten, die Gutachtenskosten werden nach anteiligem Obsiegens aufgeteilt.

  4. Wir haften entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden. Unsere Haftung be- schränkt sich in jedem Fall auf versicherbare Schäden nach den aktuellen Richtlinien für Haftpflichtversi- cherungen, darüberhinausgehende Haftungen können wir nicht übernehmen. Die zwingenden gesetzli- chen Bestimmungen gelten unbeschadet.

  5. Schäden an Grünflächen, Gehwegen und anderen Außenflächen, die durch das im Zuge der Arbeiten notwendige bzw. unvermeidbare Betreten oder Befahren entstehen, werden, sofern nicht anders ver- einbart, von uns nicht ersetzt. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss anzugeben, wenn bestimmte Flächen nicht betreten oder befahren werden dürfen.

  6. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die bestimmungsgemäße Benützung des Bauwerks als Übernahme unseres Werkes. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist die Übergabe der Leistungen. Verweigert der Auf- traggeber die Übernahme, so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes (Fertigstellungsmeldung) über.

  7. Für gelieferte und bauseits montierte Handelswaren gilt, dass wir Ein- und Ausbaukosten bei allfälliger Mangelhaftigkeit des Materials nicht ersetzen. Die bei Verbrauchergeschäften zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gelten unbeschadet.

GERICHTSTAND, SONSTIGES:

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen durch Gerichtsentscheid aufgehoben wer- den, so gelten die anderen unbeschadet.

  2. Es gilt österreichisches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Gänserndorf.